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   BVerwG, 03.02.2017 - 6 B 50.16   

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BVerwG, 03.02.2017 - 6 B 50.16 (https://dejure.org/2017,5948)
BVerwG, Entscheidung vom 03.02.2017 - 6 B 50.16 (https://dejure.org/2017,5948)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Februar 2017 - 6 B 50.16 (https://dejure.org/2017,5948)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    BGB §§ 1355, 1616; NamÄndG § 3 Abs. 1
    Bestimmung des Ehenamens; Ehedoppelnamen; Sammelnamen als Ehenamen; öffentlich-rechtliche Namensänderung; wichtiger Grund für eine Namensänderung; Verhältnis von familienrechtlichem und öffentlich-rechtlichem Namensrecht.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BGB §§ 1355, 1616
    Bestimmung des Ehenamens; Ehedoppelnamen; Sammelnamen als Ehenamen; Verhältnis von familienrechtlichem und öffentlich-rechtlichem Namensrecht; wichtiger Grund für eine Namensänderung; öffentlich-rechtliche Namensänderung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1355 BGB, § 1616 BGB, § 3 Abs 1 NamÄndG
    Bestimmung des Ehenamens; Ehedoppelnamen; Sammelnamen als Ehenamen

  • Wolters Kluwer

    Doppelname eines Ehepaares als gemeinsamer Familienname (Ehename); Bildung eines Ehedoppelnamens im Wege der öffentlich-rechtlichen Namensänderung; Gesetzgeberischer Auschluss der Möglichkeit der Bestimmung beider bisherigen Namen als Ehedoppelnamen

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 3 Abs. 1 NamÄndG, §§ 1355, 1616 BGB
    Namensrecht: Kein Doppelname bei Sammelnamen als Ehenamen | Antrag auf öffentlich-rechtliche Namensänderung; Wichtiger Grund für eine Namensänderung; Verhältnis von familienrechtlichem und öffentlich-rechtlichem Namensrecht; Bestimmung des Ehenamens; Ehedoppelnamen; ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 3 Abs. 1 NamÄndG, §§ 1355, 1616 BGB
    Namensrecht: Kein Doppelname bei Sammelnamen als Ehenamen | Antrag auf öffentlich-rechtliche Namensänderung; Wichtiger Grund für eine Namensänderung; Verhältnis von familienrechtlichem und öffentlich-rechtlichem Namensrecht; Bestimmung des Ehenamens; Ehedoppelnamen; ...

  • rewis.io

    Bestimmung des Ehenamens; Ehedoppelnamen; Sammelnamen als Ehenamen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1355; BGB § 1616; NamÄndG § 3 Abs. 1
    Bestimmung des Ehenamens; Ehedoppelnamen; Sammelnamen als Ehenamen; öffentlich-rechtliche Namensänderung; wichtiger Grund für eine Namensänderung; Verhältnis von familienrechtlichem und öffentlich-rechtlichem Namensrecht

  • rechtsportal.de

    Doppelname eines Ehepaares als gemeinsamer Familienname (Ehename); Bildung eines Ehedoppelnamens im Wege der öffentlich-rechtlichen Namensänderung; Gesetzgeberischer Auschluss der Möglichkeit der Bestimmung beider bisherigen Namen als Ehedoppelnamen

  • datenbank.nwb.de

    Bestimmung des Ehenamens; Ehedoppelnamen; Sammelnamen als Ehenamen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bildung eines Ehedoppelnamens durch Namensänderung nur bei überwiegenden Interessen der Namensträger

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 3 Abs. 1 NamÄndG, §§ 1355, 1616 BGB
    Namensrecht: Kein Doppelname bei Sammelnamen als Ehenamen | Antrag auf öffentlich-rechtliche Namensänderung; Wichtiger Grund für eine Namensänderung; Verhältnis von familienrechtlichem und öffentlich-rechtlichem Namensrecht; Bestimmung des Ehenamens; Ehedoppelnamen; ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 2361
  • FamRZ 2017, 691
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 05.03.1965 - VII C 84.64

    Anspruch auf Namensänderung wegen Verwechslungsgefahr eines Sammelnamens -

    Auszug aus BVerwG, 03.02.2017 - 6 B 50.16
    Mit der Divergenzrüge machen die Kläger geltend, das Berufungsurteil beruhe auf der Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 1965 - 7 C 84.64 - (BVerwGE 20, 300).

    Daran fehlt es im vorliegenden Fall jedenfalls deshalb, weil der Verwaltungsgerichtshof der dem Urteil vom 5. März 1965 - 7 C 84.64 - (BVerwGE 20, 300) zugrunde liegenden Rechtsauffassung zum Bedeutungsgehalt des unbestimmten Rechtsbegriffs des wichtigen Grundes im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG nicht widersprochen hat.

    Die gesetzlichen Wertentscheidungen des Namensrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs haben sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 1965 - 7 C 84.64 - (BVerwGE 20, 300) grundlegend geändert.

  • BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvL 23/96

    Ausschluß vom Doppelnamen

    Auszug aus BVerwG, 03.02.2017 - 6 B 50.16
    Daher wären Namensbegrenzungen unausweichlich; diese wiederum griffen in das grundrechtlich geschützte Namensrecht ein (BVerfG, Urteile vom 30. Januar 2002 - 1 BvL 23/96 - BVerfGE 104, 373 und vom 5. Mai 2009 - 1 BvR 1155/03 - BVerfGE 123, 90 ).
  • BVerfG, 05.05.2009 - 1 BvR 1155/03

    Mehrfachnamen

    Auszug aus BVerwG, 03.02.2017 - 6 B 50.16
    Daher wären Namensbegrenzungen unausweichlich; diese wiederum griffen in das grundrechtlich geschützte Namensrecht ein (BVerfG, Urteile vom 30. Januar 2002 - 1 BvL 23/96 - BVerfGE 104, 373 und vom 5. Mai 2009 - 1 BvR 1155/03 - BVerfGE 123, 90 ).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 03.02.2017 - 6 B 50.16
    Zwischen den beiden Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).
  • BVerwG, 27.01.2015 - 6 B 43.14

    Modularer Studiengang; Akkreditierung; Lern- und Prüfungseinheit der Module;

    Auszug aus BVerwG, 03.02.2017 - 6 B 50.16
    Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:270115B6B43.14.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 8).
  • BVerwG, 08.12.2014 - 6 C 16.14

    Gemischt-nationale Ehe; Änderung des Ehenamens; Anwendungsbereich des NamÄndG;

    Auszug aus BVerwG, 03.02.2017 - 6 B 50.16
    Daraus folgt, dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG ein besonderes, die persönliche Situation der Namensträger prägendes Interesse verlangt, das den allgemeinen gesetzlichen Wertungen des familienrechtlichen Namensrechts nicht zuwiderläuft (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2014 - 6 C 16.14 [ECLI:DE:BVerwG:2014:081214U6C16.14.0] - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 81 Rn. 11; Beschluss vom 6. September 1985 - 7 B 197.84 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 54).
  • BVerwG, 06.09.1985 - 7 B 197.84

    Nachträgliche Änderung des Ehenamens - "Hinkende Namensführung" eines

    Auszug aus BVerwG, 03.02.2017 - 6 B 50.16
    Daraus folgt, dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG ein besonderes, die persönliche Situation der Namensträger prägendes Interesse verlangt, das den allgemeinen gesetzlichen Wertungen des familienrechtlichen Namensrechts nicht zuwiderläuft (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2014 - 6 C 16.14 [ECLI:DE:BVerwG:2014:081214U6C16.14.0] - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 81 Rn. 11; Beschluss vom 6. September 1985 - 7 B 197.84 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 54).
  • BGH, 13.05.2020 - XII ZB 427/19

    Vereinbarkeit mit dem von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten

    Daraus folgt, dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG ein besonderes, die persönliche Situation der Namensträger prägendes Interesse verlangt, das den allgemeinen gesetzlichen Wertungen des familienrechtlichen Namensrechts nicht zuwiderläuft (BVerwG FamRZ 2017, 691 Rn. 6 mwN).
  • OLG Karlsruhe, 17.10.2023 - 5 UF 67/22

    Namensführung bei Volljährigenadoption

    Daraus folgt, dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG ein besonderes, die persönliche Situation der Namensträger prägendes Interesse verlangt, das den allgemeinen gesetzlichen Wertungen des familienrechtlichen Namensrechts nicht zuwiderläuft (BVerwG FamRZ 2017, 691 Rn. 6 mwN).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.05.2022 - 1 S 388/22

    Änderung des Familiennamens eines Kindes zur Abwehr der Gefahr einer

    Ein wichtiger Grund, der als unbestimmter Rechtsbegriff der unbeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. HessVGH, Urt. v. 21.11.2008 - 7 A 1017/08 -, juris Rn. 47), ist gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers, seinen bisherigen Namen abzulegen und den neuen Namen zu führen, Vorrang hat einerseits vor dem schutzwürdigen Interesse der Träger des bisherigen und des neuen Namens, die durch eine Namensänderung betroffen sind, und andererseits vor den Grund-sätzen der Namensführung, die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommen sind und zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (st. Rspr; vgl. nur Senat, Beschl. v. 22.02.2001 - 1 S 929/00 -, juris Rn. 19; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.11.1996 - 13 S 3124/95 -, juris Rn. 16; BVerwG, Beschl. v. 17.05.2011 - 6 B 23.01 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 03.02.2017 - 6 B 50.16 -, juris Rn. 6).
  • VG Koblenz, 05.04.2023 - 3 K 983/22

    Klage auf Namensänderung erfolglos

    Daraus folgt, dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG ein besonderes, die persönliche Situation der Namensträger prägendes Interesse verlangt, das den allgemeinen gesetzlichen Wertungen des familienrechtlichen Namensrechts nicht zuwiderläuft (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 2017 - BVerwG 6 B 50.16 -, juris Rn. 6 m. w. N.).
  • VG München, 19.04.2018 - M 30 K 17.5564

    Änderung des Familiennamens nach Ehescheidung in den Geburtsnamen der Mutter

    Sie dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen, nicht aber dazu, die gesetzlichen Wertungen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts zu revidieren (vgl. BVerwG, B.v. 3.2.2017 - 6 B 50/16 - NJW 2017, 2361; B.v. 6.9.1985 - 7 B 197/84 - NJW 1986, 601; vgl. auch Nr. 27 Abs. 1 NamÄndVwV).

    Ein die öffentlich-rechtliche Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund i.S.d. § 3 NamÄndG verlangt dementsprechend ein besonderes, die persönliche Situation des Namensträgers prägendes Interesse, das als solches nicht schon in die allgemeine gesetzliche Wertung eingeflossen ist, auf welcher der Name beruht (vgl. BVerwG, B.v. 3.2.2017 - 6 B 50/16 - NJW 2017, 2361; B.v. 6.9.1985 - 7 B 197/84 - NJW 1986, 601).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2017 - 1 L 212/16

    Wichtiger Grund für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung; Berücksichtigung

    Auch kann die Führung eines solchen Namens für sich genommen von vornherein keine zur Namensänderung nach § 3 Abs. 1 NamÄndG berechtigende individuelle Unzuträglichkeit darstellen, weil alle Träger derartiger Namen unabhängig von ihrer persönlichen Situation gleichermaßen betroffen sind (vgl. BVerwG, Beschl. vom 03.02.2017 - 6 B 50/16 -, juris Rn. 9 zur öffentlich-rechtlichen Namensänderung eines Ehenamens).
  • VG Berlin, 26.11.2019 - 3 K 457.19
    Daraus folgt, dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG ein besonderes, die persönliche Situation der Namensträger prägendes Interesse verlangt, das den allgemeinen gesetzlichen Wertungen des familienrechtlichen Namensrechts nicht zuwiderläuft (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 2017 - BVerwG 6 B 50.16 -, juris Rn. 6, m.w.N.; Urteil vom 8. Dezember 2014 - BVerwG 6 C 16.14 -, juris Rn. 11).
  • VG Augsburg, 14.05.2019 - Au 1 K 18.1329

    Änderung des Vornamens

    Daraus folgt, dass ein wichtiger Grund im Sinne der §§ 3, 11 NamÄndG ein besonderes, die persönliche Situation des Namensträgers prägendes Interesse verlangt, das den allgemeinen gesetzlichen Wertungen des familienrechtlichen Namensrechts nicht zuwiderläuft (st. Rspr., vgl. zuletzt BVerwG, B.v. 3.2.2017 - 6 B 50/16 - juris Rn. 6; vgl. auch Nrn. 28, 29ff., 62 NamÄndVwV).
  • VG Berlin, 14.11.2017 - 3 K 334.15

    Änderung des Vor- und Nachnamens wegen Übertritts zum buddhistischen Glauben

    Daraus folgt, dass ein wichtiger Grund im Sinne der §§ 3, 11 NamÄndG ein besonderes, die persönliche Situation des Namensträgers prägendes Interesse verlangt, das den allgemeinen gesetzlichen Wertungen des familienrechtlichen Namensrechts nicht zuwiderläuft (st. Rspr., vgl. nur zuletzt BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 2017 - 6 B 50/16 -, juris Rn. 6).
  • VG Neustadt, 28.02.2019 - 5 K 1521/18

    Zur Änderung des Familiennamens eines in Dauerpflege aufwachsenden und unter

    Ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG ist dann gegeben, wenn die Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Namensträger an der Namensänderung die gegenläufigen Interessen an der Beibehaltung des Namens, zu denen insbesondere dessen Ordnungsfunktion gehört, überwiegt (BVerwG, Beschluss vom 03. Februar 2017 - 6 B 50/16 -, NJW 2017, 2361).
  • VG Ansbach, 05.05.2023 - AN 14 K 21.01726

    Erfolglose Klage auf Änderung des Familiennamens bei Transidentität

  • VG Berlin, 15.01.2019 - 3 K 71.18

    Antrag auf Änderung des Familiennamens; wichtiger Grund für die Änderung

  • VG Berlin, 24.09.2018 - 3 K 235.16

    Keine Namensänderung bei Übernahme der väterlichen Rechtsanwaltskanzlei

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